BGH - Urteil vom 22.11.1996
V ZR 233/95
Normen:
BGB § 185, § 873, § 925 ;
Fundstellen:
DB 1997, 768
DNotZ 1998, 281
MDR 1997, 340
NJW 1997, 936
Rpfleger 1997, 207
VIZ 1997, 237
WM 1997, 478
ZIP 1997, 245
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Ermächtigung zur Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten

BGH, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen V ZR 233/95

DRsp Nr. 1997/723

Ermächtigung zur Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten

»Die Auflassung enthält dann keine Ermächtigung an den Käufer, das Grundstück ohne Zwischeneintragung an einen Dritten zu veräußern, wenn der Erwerb des Dritten einer vertraglichen Zweckbestimmung zuwiderliefe.«

Normenkette:

BGB § 185, § 873, § 925 ;

Tatbestand:

Der Vater des Klägers war Eigentümer eines 8,88 ar großen Grundstücks in G. G.. Er wurde von der Mutter und den Kindern beerbt. Einige der Kinder wurden auch Erben der Mutter. Am 11. März 1994 setzten sich die Geschwister dahin auseinander, daß das Grundstück dem Kläger zugewiesen wurde. Die Auflassung an ihn ist erfolgt, ihrem Vollzug steht noch die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch entgegen.

Das Grundstück war 1963 unter "vorläufige Verwaltung durch den Rat der Gemeinde gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 " gestellt worden. Am 2. Mai 1991 beschloß der Gemeinderat von G. G. , volkseigene Grundstücke zum Verkehrswert für Wohnzwecke zu veräußern. Dabei sollten "Bürger mit bestehenden Miet- oder Pachtverträgen sowie Antragsteller der Gemeinde" ein Vorkaufsrecht haben.