LAG Hamm - Beschluss vom 26.07.2023
8 Sa 1433/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 675-21

Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Verzicht der Parteien auf Begründung und Rechtsmittel eines UrteilsKostenprivilegierung bei abgekürzten UrteilenAnaloge Anwendung des § 313a Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO auf Beschlüsse

LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 1433/21

DRsp Nr. 2023/9954

Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Verzicht der Parteien auf Begründung und Rechtsmittel eines Urteils Kostenprivilegierung bei abgekürzten Urteilen Analoge Anwendung des § 313a Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO auf Beschlüsse

Ist über die Kosten des Berufungsverfahrens durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden und verzichten die Parteien insoweit analog § 313a Abs. 2 ZPO auf eine Begründung und Rechtsmittel, dann führt dies unter analoger Anwendung der Nummer 8222 Ziffer 2 KV GKG (GKVerz) zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 1,6 (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2016 - 5 Sa 3/15).

1. Mit der Kostenprivilegierung bei abgekürzten Urteilen will der Gesetzgeber die Parteien motivieren, über entsprechende Erklärungen für eine Entlastung der Gerichtsbarkeit und eine damit einhergehende Ressourcenschonung zu sorgen, wovon diese mit der Gebührenabsenkung wiederum selbst und unmittelbar profitieren sollen. 2. Es ist allgemein anerkannt, dass § 313a Abs. 1 u. 2 ZPO über den Wortlaut der Norm hinaus auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist. Denn die Norm hat primär Entlastungsfunktion gegenüber der Gerichtsbarkeit, die bei Urteilen wie bei regelmäßig zu begründenden Beschlüssen gleichermaßen zum Tragen kommen kann. Die Norm gilt demnach auch für abgekürzte Beschlüsse i.S.d. § 91a ZPO.

Tenor