I. Der Kläger, ein selbständiger Architekt, verlangt von der Beklagten Architektenhonorar aus einem Subunternehmervertrag. Die Widerklage ist nicht Gegenstand der Revision.
II. Vor Beginn ihrer Zusammenarbeit vereinbarten die Parteien am 23. März 1993 "Liefervorschriften/Auftragsbedingungen", die unter anderem vorsehen, daß die Abrechnung des Honorars nach den tatsächlichen Kosten unter Beachtung des § 10 HOAI erfolgen solle und daß die für die Endabrechnung erforderlichen Kosten durch den Objektbetreuer, die RCS, ermittelt werden sollten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|