BGH - Urteil vom 06.05.1999
VII ZR 379/97
Normen:
BGB § 134 ; HOAI § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1678
BGHR HOAI § 10 Abs. 1 Kosten, anrechenbare 1
BauR 1999, 1045
DB 1999, 1493
DRsp I(138)867-II2a
NJW-RR 1999, 1107
WM 1999, 1841
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Ermittlung der anrechenbaren Kosten

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VII ZR 379/97

DRsp Nr. 1999/7003

Ermittlung der anrechenbaren Kosten

»a) Die für die anrechenbaren Kosten des Objektes gemäß § 10 Abs. 1 HOAI maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt. b) Eine Vergütungsvereinbarung, die vorsieht, daß zu den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes Kosten eines Objektes der Berechnung des Honorars zugrunde gelegt werden sollen, das nicht Gegenstand des Auftrages ist, ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 134 ; HOAI § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger, ein selbständiger Architekt, verlangt von der Beklagten Architektenhonorar aus einem Subunternehmervertrag. Die Widerklage ist nicht Gegenstand der Revision.

II. Vor Beginn ihrer Zusammenarbeit vereinbarten die Parteien am 23. März 1993 "Liefervorschriften/Auftragsbedingungen", die unter anderem vorsehen, daß die Abrechnung des Honorars nach den tatsächlichen Kosten unter Beachtung des § 10 HOAI erfolgen solle und daß die für die Endabrechnung erforderlichen Kosten durch den Objektbetreuer, die RCS, ermittelt werden sollten.