OLG München - Beschluss vom 22.05.2018
13 U 3256/17 Bau
Normen:
HOAI § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
NZBau 2018, 684
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 3256/17
LG Landshut, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 1487/14

Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Grundlage des Architektenhonorars bei kurzfristiger KündigungKosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 13 U 3256/17 Bau

DRsp Nr. 2018/11168

Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Grundlage des Architektenhonorars bei kurzfristiger Kündigung Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

1. Hat der Auftraggeber den Architektenvertrag bereits eine Woche nach Beauftragung und noch vor Erbringung einer Grundlagenermittlung ohne jede Planungsleistung des Architekten gekündigt, so sind die anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Architektenhonorars zu schätzen. 2. Wird die Anschlussberufung durch Verwerfung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos, so trägt der Berufungsführer auch deren Kosten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.876,41 € festgesetzt.

Normenkette:

HOAI § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 524 Abs. 4;

Gründe

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen verzichtet. Der Beschluss unterliegt gemäß § 26 Nr.8 EGZPO nicht der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.

II.