OLG München - Beschluss vom 03.04.2018
13 U 3256/17 Bau
Normen:
HOAI 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 1487/14

Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Kündigung eines Architektenvertrages bereits nach einer Woche und vor Erbringung einer Planungsleistung

OLG München, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 13 U 3256/17 Bau

DRsp Nr. 2018/15110

Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Kündigung eines Architektenvertrages bereits nach einer Woche und vor Erbringung einer Planungsleistung

Wird ein Architektenvertrag schon kurz nach seinem Abschluss und vor Erbringung jeglicher Planungsleistungen gekündigt, so ist der Architekt berechtigt, die anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Architektenhonorars zu schätzen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Der Senat stellt der Klagepartei anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

3.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.456,07 € festzusetzen.

4.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

HOAI 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe