OLG Celle - Urteil vom 18.04.2007
14 U 87/06
Normen:
HOAI § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 180
NJW-RR 2008, 180
NZBau 2007, 794
NZBau 2007, 794
OLGReport-Celle 2007, 626
OLGReport-Celle 2007, 626
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1621/01

Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Vorenthalten der Berechnungsgrundlage durch den Auftraggeber

OLG Celle, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 14 U 87/06

DRsp Nr. 2008/22207

Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Vorenthalten der Berechnungsgrundlage durch den Auftraggeber

»Ermittelt der Architekt zur Berechnung seines Honoraranspruchs die anrechenbaren Kosten wegen Vorenthaltens der Berechnungsgrundlage durch den Auftraggeber in zulässiger Weise durch Schätzung, begründet diese Schätzung zu Lasten des Auftraggebers keine Bindungswirkung. Der Architekt muss seine Berechnung anpassen, wenn die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter seinen Annahmen liegen. Dabei trifft jedoch den Auftraggeber die Pflicht, zu den von ihm abweichend ermittelten anrechenbaren Kosten konkret Stellung zu nehmen und hierzu Unterlagen vorzulegen.«

Normenkette:

HOAI § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Klägerin restliche Honoraransprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag und der Beklagten Gegenansprüche wegen mangelhafter Leistungserbringung und vertragswidriger Arbeitsniederlegung der Klägerin zustehen.