Auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 19. März 2002 - 7 U 236/01 - wird zunächst Bezug genommen.
Durch dieses Urteil hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts vom 11. Juni 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Senats vom 19. März 2002 durch Urteil vom 27. Februar 2003 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs wird verwiesen.
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