KG - Urteil vom 18.11.2003
7 U 132/03
Normen:
HOAI § 68 Nr. 3 ; HOAI § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1801
KGReport-Berlin 2004, 243
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 227/00

Ermittlung der anrechenbaren Kosten und Umfang der Planleistung nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 HOAI

KG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 7 U 132/03

DRsp Nr. 2004/5191

Ermittlung der anrechenbaren Kosten und Umfang der Planleistung nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 HOAI

»1. Die in DIN 276 in der Kostengruppe 457 aufgeführten Datennetze sind Bestandteil der Anlagegruppe Elektrotechnik im Sinne des § 68 Nr. 3 HOAI. 2. Sofern nicht nur die Planung eines isolierten Datennetzes in Auftrag gegeben wird, sind die Datenendgeräte integraler Bestandteil der Planungsleistung und daher bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 HOAI zu berücksichtigen. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Ingenieurvertrag das Honorar frei vereinbart werden kann.«

Normenkette:

HOAI § 68 Nr. 3 ; HOAI § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 19. März 2002 - 7 U 236/01 - wird zunächst Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts vom 11. Juni 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Senats vom 19. März 2002 durch Urteil vom 27. Februar 2003 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs wird verwiesen.