Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch, weil Bedienstete der Versicherungsstelle der Beklagten sich in der Zeit von 1972 bis 1981 mehrfach amtspflichtswidrig geweigert hatten, ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente nach ihrem 1967 verstorbenen geschiedenen Ehemann aufzunehmen. Deshalb sei ihr dann von der Bundesknappschaft eine Rente nicht ab 1972, sondern nur für die Zeit vom 1. August 1981 an bewilligt worden.
Die beklagte Stadt hat die behaupteten Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten bestritten und außerdem geltend gemacht, der Klägerin sei jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden entstanden, denn ihr habe kein Rentenanspruch zugestanden, weil sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes gegen diesen im Hinblick auf eigene Einkünfte keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe.
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