BGH - Urteil vom 16.11.1989
III ZR 146/88
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 4
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Erhaltungsaufwand 1
BRS 53 Nr. 135
MDR 1990, 604
VersR 1990, 494
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen III ZR 146/88

DRsp Nr. 1996/8521

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs

»Hängt das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs davon ab, ob die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung eine bestimmte Höhe erreichen, so muß das Gericht von den Brutto-Einkünften einen nach allgemeiner Erfahrung zu schätzenden Mindestbetrag als Erhaltungsaufwand absetzen (hier angenommen: l % des Verkehrswertes von Gebäuden).«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch, weil Bedienstete der Versicherungsstelle der Beklagten sich in der Zeit von 1972 bis 1981 mehrfach amtspflichtswidrig geweigert hatten, ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente nach ihrem 1967 verstorbenen geschiedenen Ehemann aufzunehmen. Deshalb sei ihr dann von der Bundesknappschaft eine Rente nicht ab 1972, sondern nur für die Zeit vom 1. August 1981 an bewilligt worden.

Die beklagte Stadt hat die behaupteten Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten bestritten und außerdem geltend gemacht, der Klägerin sei jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden entstanden, denn ihr habe kein Rentenanspruch zugestanden, weil sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes gegen diesen im Hinblick auf eigene Einkünfte keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe.