BGH - Urteil vom 28.11.2002
VII ZR 136/00
Normen:
BGB §§ 635 823i ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 317
DB 2003, 500
MDR 2003, 327
NJ 2003, 260
NJW 2003, 1038
NZBau 2003, 152
WM 2003, 1427
ZfBR 2003, 249
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Ermittlung der Sanierungskosten

BGH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII ZR 136/00

DRsp Nr. 2003/133

Ermittlung der Sanierungskosten

»Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkes vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.«

Normenkette:

BGB §§ 635 823i ;

Tatbestand:

I. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz jeweils in Höhe von 30 % für den angeblich erforderlichen Aufwand zur Beseitigung der Schäden an dem Produktionsgebäude der L. GmbH verlangt. Den Anspruch gegen die Beklagte zu 2 stützt der Kläger auf einen Bauvertrag, den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf unerlaubte Handlung.

II. Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstückes in P., auf dem die L. GmbH in dem dort errichten Produktionsgebäude Leiterplatten herstellt. Der Kläger ist der Geschäftsführer der L-GmbH.

Die Beklagte zu 2 führte die Rohbauarbeiten für das im Jahre 1993 errichtete Produktionsgebäude aus. Die Gemeinschuldnerin führte im Jahre 1994 auf dem Nachbargrundstück Abbrucharbeiten durch. Nach dem Vortrag des Klägers soll die Beklagte zu 2 durch mangelhafte Arbeiten und die Gemeinschuldnerin durch die Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück zu den Schäden an dem Gebäude beigetragen haben.