LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.01.2018
L 3 R 366/17 B
Normen:
GKG (2004) § 34; GKG (2004) § 63 Abs. 2 S. 1; GKG (2004) § 66 Abs. 3 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 973/17

Ermittlung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren anhand der den Rechtsschutzsuchenden belastenden Gebühren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen L 3 R 366/17 B

DRsp Nr. 2018/1910

Ermittlung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren anhand der den Rechtsschutzsuchenden belastenden Gebühren

Der Beschwerdewert berechnet sich nicht aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Streitwert, sondern nach den Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende wirtschaftlich belastet wird, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche die Änderung des Streitwerts begehrt wird.

Der Beschwerdegegenstand berechnet sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern anhand der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts M. vom 28. September 2017 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG (2004) § 34; GKG (2004) § 63 Abs. 2 S. 1; GKG (2004) § 66 Abs. 3 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.