OLG München - Beschluss vom 21.09.2018
Verg 4/18
Normen:
VgV § 45 Abs. 5; GWB § 97 Abs. 6;
Fundstellen:
NZBau 2019, 205
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RMF-SG21-3194-3-6

Ermittlung des Jahresumsatzes eines Bieters als Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

OLG München, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen Verg 4/18

DRsp Nr. 2018/16597

Ermittlung des Jahresumsatzes eines Bieters als Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Sieht die Vergabestelle die Umsätze der letzten drei Jahre als Eignungskriterium der Bieter im Rahmen der Vergabe eines Auftrags über Ingenieurleistungen an, so kann sich ein Bieter, der durch Verschmelzung entstanden ist und seine Geschäftstätigkeit erst im letzten der drei maßgeblichen Jahre aufgenommen hat, nicht auf die früheren Umsätze der verschmolzenen Unternehmen berufen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 19.04.2018, Az.: RMF-SG21-3194-3-6, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin bei fortbestehender Beschaffungsabsicht bei der Vergabe des streitgegenständlichen Auftrags die Rechtsauffassung des Senats beachten hat.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

Normenkette:

VgV § 45 Abs. 5; GWB § 97 Abs. 6;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin, ein selbständiges Kommunalunternehmen, veröffentlichte am 11.10.2017 im EU-Supplement die Vergabe eines Auftrags über Ingenieursleistungen (Projektsteuerung gemäß HAV-KOM) zur Generalssanierung und Erweiterung ihrer Klinik R. im Verhandlungsverfahren.