BGH, Urteil vom 24.02.1972 - Aktenzeichen VII ZR 177/70
DRsp Nr. 1997/2276
Ermittlung des Minderwerts eines Bauwerkes
Der Minderwert eines Bauwerkes drückt sich regelmäßig in dem Geldbetrag aus, der aufgewendet werden muß, um die bei der Abnahme vorhandenen Mängel zu beseitigen. Darüber hinaus kann ein nach der Mängelbeseitigung verbleibender verkehrsmäßiger Minderwert berücksichtigt werden.