LSG Bayern - Beschluss vom 27.02.2018
L 4 KR 583/17 B
Normen:
GKG § 40; GKG § 44; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 6; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 2232/16

Ermittlung des Streitwerts des sozialgerichtlichen Verfahrens bei einer Stufenklage des Trägers einer privaten Auslandsversicherung gegen eine gesetzliche Krankenkasse

LSG Bayern, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 583/17 B

DRsp Nr. 2018/4140

Ermittlung des Streitwerts des sozialgerichtlichen Verfahrens bei einer Stufenklage des Trägers einer privaten Auslandsversicherung gegen eine gesetzliche Krankenkasse

1. Der Streitwert bei einer Klage zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse, gerichtet auf Auskunft und Kostenerstattung, richtet sich regelmäßig nach dem in der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch. 2. Eine Reduzierung auf 10 v.H. wegen eines entsprechenden Mittelwerts bei der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen findet nicht statt. 3. Durch die Geltendmachung der Leistung in Form einer Stufenklage ergibt sich keine Minderung des Streitwerts, z.B. auf ein Viertel.

1. Nach § 44 GKG ist bei einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend; diese Regelung gilt auch für ein Zusammentreffen mit einer Leistungsklage. 2. Für die Wertberechnung ist der höhere Anspruch maßgebend, wenn in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird. 3. Es kommt regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 44; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 6; SGG § 197a;

Gründe

I.