OLG Köln - Beschluß vom 14.04.1997
16 WX 89/97
Normen:
WEG § 22 ;

Erneuerung einfach verglaster Holzfenster durch isolierverglaste Kunststoffenster als Maßnahme der Instandhaltung

OLG Köln, Beschluß vom 14.04.1997 - Aktenzeichen 16 WX 89/97

DRsp Nr. 1997/9471

Erneuerung einfach verglaster Holzfenster durch isolierverglaste Kunststoffenster als Maßnahme der Instandhaltung

»Der Austausch 40 Jahre alter einfach verglaster Holzfenster gegen isolierverglaste Kunststoffenster stellt, wenn die neuen Fenster die einheitliche Fassadengestaltung nicht sichtbar verändern, keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, sondern eine bloße Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung. Die Maßnahme bedarf deshalb nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, sondern kann mehrheitlich beschlossen werden.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Die Entscheidung des Landgerichts über den angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümer vom 29. August 1995 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluß ist nicht fehlerhaft und entspricht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG.