FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2018
5 K 1955/14
Normen:
AO § 46 Abs. 1; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 226 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. c); Insolvency Act (1986) § 283; BGB § 387; BGB § 406;
Fundstellen:
EFG 2018, 1159
NZI 2018, 639
ZInsO 2018, 1685

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners in England hinsichtlich Wirksamkeit der Abtretung des Schuldners einer ihm in Deutschland zustehenden Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des (englischen) Insolvenzgerichts; Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung aus der Garantieerklärung bzw. Garantieübernahmevertrag bzgl. Wirksamkeit der i.R.d. Wirtschaftsförderung des Landes im Vorhinein vereinbarten Globalabtretungen von Rückgriffsansprüchen gegenüber Drittgarantiegebern an Bund und Land

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 5 K 1955/14

DRsp Nr. 2018/8751

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners in England hinsichtlich Wirksamkeit der Abtretung des Schuldners einer ihm in Deutschland zustehenden Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des (englischen) Insolvenzgerichts; Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung aus der Garantieerklärung bzw. Garantieübernahmevertrag bzgl. Wirksamkeit der i.R.d. Wirtschaftsförderung des Landes im Vorhinein vereinbarten Globalabtretungen von Rückgriffsansprüchen gegenüber Drittgarantiegebern an Bund und Land

Ist über das Vermögen eines deutschen Schuldners in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist die Abtretung des Schuldners einer ihm in Deutschland zustehenden Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des (englischen) Insolvenzgerichts unwirksam. Die im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes im Vorhinein vereinbarten Globalabtretungen von Rückgriffsansprüchen gegenüber Drittgarantiegebern an Bund und Land (Rückgaranten) sind wirksam, soweit sich die abgetretene Forderung aus der Garantieerklärung bzw. dem Garantieübernahmevertrag klar und eindeutig bestimmen lässt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 1; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 226 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. c);