OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.09.2003
9 ME 164/03
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1 ; NdsBauO § 5 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 141
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 26/03

Erreichbarkeitsanforderungen, bauordnungsrechtliche;

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 9 ME 164/03

DRsp Nr. 2008/939

Erreichbarkeitsanforderungen, bauordnungsrechtliche;

»Bei einer selbständigen öffentlichen Grünfläche zwischen Anbaustraße und einem Wohnzwecken dienenden Hinterliegergrundstück sind die für ein Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 BauGB bestehenden Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, wenn zu dem Hinterliegergrundstück eine Wegeverbindung über die Grünfläche tatsächlich angelegt ist.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1 ; NdsBauO § 5 ;

Gründe: