»Bei einer selbständigen öffentlichen Grünfläche zwischen Anbaustraße und einem Wohnzwecken dienenden Hinterliegergrundstück sind die für ein Erschlossensein nach § 133 Abs. 1BauGB bestehenden Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, wenn zu dem Hinterliegergrundstück eine Wegeverbindung über die Grünfläche tatsächlich angelegt ist.«