OVG Berlin - Urteil vom 07.05.1999
OVG 2 B 2.96
Normen:
BauO Bln § 1 Abs. 1 S. 1-2; BauO Bln § 3 Abs. 1; BauO Bln § 10 Abs. 1; BauO Bln § 10 Abs. 2; BauO Bln § 11 Abs. 1 S. 1-2; BauO Bln § 55 Abs. 1; BauO Bln § 57 Abs. 2; BauO Bln § 62 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 -4; DSchG Bln § 10 Abs. 1;

Errichtung einer Werbeanlage bei dem Aufbringen einer Folie mit einem Werbelogo auf ein drehbares Metallsegel oberhalb eines Flachdaches; Baugenehmigung für die Nutzung des Aluminiumsegels auf dem Bürogebäude des Kant-Dreiecks zu Werbezwecken

OVG Berlin, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen OVG 2 B 2.96

DRsp Nr. 2023/6797

Errichtung einer Werbeanlage bei dem Aufbringen einer Folie mit einem Werbelogo auf ein drehbares Metallsegel oberhalb eines Flachdaches; Baugenehmigung für die Nutzung des Aluminiumsegels auf dem Bürogebäude des Kant-Dreiecks zu Werbezwecken

1. Bei dem Aufbringen einer Folie mit einem Werbelogo auf ein drehbares Metallsegel oberhalb eines Flachdaches handelt es sich um die Errichtung einer Werbeanlage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln.2. In der Baubeschreibung eines Bauherrn für die Zukunft vorbehaltene weitere Nutzungen sind nur ausgeschlossen, wenn die Baubehörde dies in der Baugenehmigung unzweideutig zum Ausdruck bringt.3. Soweit der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, nur auf § 3 Abs. 1 BauO Bln verweist, handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Es gelten vielmehr auch hierfür die gestalterischen Anforderungen des § 10 Abs. 1 und 2 BauO Bln.4. Ob eine Werbeanlage verunstaltende Wirkung auf eine schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung hat, hängt auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können.

Tenor

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzung des Aluminiumsegels auf dem Bürogebäude des Kant-Dreiecks zu Werbezwecken. Die Klage wurde abgewiesen; die Berufung hatte Erfolg.

Normenkette:

BauO Bln § 1 Abs. 1 S. 1-2; BauO Bln § 3 Abs. 1; BauO Bln § 10 Abs. 1;