OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 01.09.2000
7 a B 1225/00.NE
Normen:
BauO NRW § 67 Abs. 8 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1399
UPR 2001, 394

Errichtung eines plankonformen Bauvorhabens im Freistellungsverfahren; Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Stillegung bereits begonnener Bauvorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 7 a B 1225/00.NE

DRsp Nr. 2001/14119

Errichtung eines plankonformen Bauvorhabens im Freistellungsverfahren; Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Stillegung bereits begonnener Bauvorhaben

»1. Der Bauherr, der mit der Errichtung eines plankonformen Bauvorhabens im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW beginnt, handelt insoweit auf eigenes Risiko, als das Vorhaben erst "nach" seiner Durchführung einen vergleichbaren Status formeller Legalität hat wie ein durch eine Baugenehmigung abgesichertes Vorhaben. 2. Zu den möglichen Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob die "Durchführung" eines Bauvorhabens i.S. von § 67 Abs. 8 S. 1 BauO NRW erfolgt ist. 3. Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO, daß die Nichtigkeit - bzw. Unwirksamkeit - eines Bebauungsplans allgemein verbindlich feststeht, tritt mit Rechtskraft des entsprechenden Urteils des Normenkontrollgerichts ein; auf die Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Urteils durch den Antragsgegner des Normenkontrollverfahrens kommt es insoweit nicht an. 4. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Stillegung von bereits begonnenen Bauvorhaben verpflichtet werden.«

Normenkette:

BauO NRW § 67 Abs. 8 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1399
UPR 2001, 394