KG, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 21 U 2354/97
DRsp Nr. 2000/5335
Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
Der Anspruch des Bauherrn auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten besteht unabhängig davon, ob er die Mängel später auch in der dargestellten Art und Weise beseitigen läßt.