BGH - Urteil vom 30.09.1969
VI ZR 254/67
Normen:
BGB §§ 644, 645 ;
Fundstellen:
LM § 823 (Ae) BGB Nr. 3
MDR 1970, 37
NJW 1970, 38
VersR 1969, 1117
WM 1969, 1358
ZfBR 1987, 84

Ersatzansprüche eines Unternehmers gegen einen anderen am Bau tätigen Unternehmer wegen Beschädigung erbrachter Werkleistungen

BGH, Urteil vom 30.09.1969 - Aktenzeichen VI ZR 254/67

DRsp Nr. 1996/15067

Ersatzansprüche eines Unternehmers gegen einen anderen am Bau tätigen Unternehmer wegen Beschädigung erbrachter Werkleistungen

Zwischen zwei am Bau beteiligten Unternehmern, die Werkleistungen zu erbringen haben, die klar voneinander abgrenzbar sind (hier: Bekleben mit Kupferfolie und anschließendes Beschichten mit Isolierplatten), besteht kein vertragliches Rechtsverhältnis, aus dem Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Aus dem Bauvertrag des zweiten Unternehmers mit dem Bauherrn ergeben sich keine Schutz- und Obhutspflichten zugunsten des ersten Unternehmers. Der geschädigte erste Unternehmer hat gegen den anderen bei eingebauten wesentlichen Bestandteilen weder Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus §§ Abs. , , , . Der geschädigte Unternehmer kann vom Bauherrn nur die Abtretung des Schadensersatzanspruches verlangen, der diesem als Eigentümer und Vertragspartner zusteht.