Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Bauträgervertrags.
Unter Verrechnung mit den Nutzungsvorteilen, deren Höhe mit 26.098,96 DM in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, bleibt kein Saldo zugunsten der Kläger.
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