OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2000
12 U 230/99
Normen:
BGB § 249 § 467 Satz 2 § 635 § 638 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1605
NJW-RR 2001, 1462
ZfBR 2001, 547
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 37/97

Ersatzpflicht von Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 12 U 230/99

DRsp Nr. 2001/13641

Ersatzpflicht von Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag

»Zu dem von § 835 BGB erfaßten unmittelbaren Mangelfolgeschaden gehören im Fall der Gewährleistung für die fehlerhafte Herstellung der Eigentumswohnung durch einen Bauträger auch die Kosten für eine zusätzlich eingebrachte Zwischenwand, besonders dafür gefertigte Gardinen, eine maßangefertigte Einbauküche und Umzugskosten, so daß nach der Wandelung des Vertrags insoweit kein Anspruch auf Schadensersatz aus pVV besteht.«

Normenkette:

BGB § 249 § 467 Satz 2 § 635 § 638 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Bauträgervertrags.

Unter Verrechnung mit den Nutzungsvorteilen, deren Höhe mit 26.098,96 DM in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, bleibt kein Saldo zugunsten der Kläger.