OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 1 ME 303/03
DRsp Nr. 2008/934
Ersatzwohnraum; Sanierungsbiet
»1. Die Aufhebung eines Mietverhältnisses nach § 182BauGB setzt nicht voraus, dass der angemessene Ersatzwohnraum bereits im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung konkret und rechtlich abgesichert zur Verfügung steht. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.2. Wer selbst Eigentümer verfügbaren, angemessenen Ersatzwohnraums ist, kann nicht verlangen, dass ihm angemessener Ersatzwohnraum auf Kosten der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.«
Der Antragsteller, der im Haus Schlesierdamm 12 in A. eine Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss bewohnt, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 182BauGB nach.
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