VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2000
5 S 2324/99
Normen:
LVwZG-BW § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 3; LBO-BW § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 63, 687
BauR 2001, 295

Ersatzzustellung durch Niederlegung; Berechnung der Abstandsflächen)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 5 S 2324/99

DRsp Nr. 2001/5036

Ersatzzustellung durch Niederlegung; Berechnung der Abstandsflächen)

»1. Der in § 11 Abs. 5 S. 3 VwZG vorgeschriebene Vermerk über den Ort der Niederlegung ist eine zwingende Förmlichkeit der Ersatzzustellung nach § 11 Abs. 2 LVwZG. Er ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der zustellende Bedienstete die Schriftstücke einer bestimmten Behörde in ständiger Verwaltungspraxis immer nur an einem der in § 11 Abs. 2 S. 1 LVwZG genannten Orte niederlegt. Unterbleibt der Vermerk, ist die Zustellung unwirksam. 2. Für die Berechnung der Wandhöhe einer Grenzgarage i.S. des § 6 Abs. 1 S. 2 LBO sind neben der Sondervorschrift des § 6 Abs. 1 S. 3 LBO auch die allgemeinen Regelungen nach § 5 Abs. 4 S. 1 u. 2 und Abs. 4 LBO maßgebend. 3. Auch bei einem Gebäude mit einem Pultdach ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO zu einem Viertel die Höhe der Giebelfläche anzurechnen, und zwar selbst dann, wenn das die Giebelfläche auf der einen Seite begrenzende Dach weniger als 45 Grad geneigt ist und wenn die das Pultdach auf der anderen Seite tragende senkrechte Wand Bestandteil eines anderen Gebäudes ist.«

Normenkette:

LVwZG-BW § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 3; LBO-BW § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen
BRS 63, 687
BauR 2001, 295