BVerwG vom 27.06.1985
8 C 30.84
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 363
BRS 43 Nr. 69
BRS 43 Nr. 142
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 61
DÖV 1986, 379
DRsp V(527)299a
DVBl 1985, 1180
KStZ 1985, 193
KStZ 1986, 51
NVwZ 1986, 305
StädteT 1986, 216
ZfBR 1985, 238
ZfBR 1988, 287
ZfBR 1989, 218
ZKF 1986, 229
ZMR 1985, 426
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen R/O 3 K 81 A.0409
VGH Bayern, vom 02.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 82 A.376

Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubaren durchlaufenden Grundstücks

BVerwG, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 8 C 30.84

DRsp Nr. 1992/5679

Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubaren "durchlaufenden" Grundstücks

1. Ist in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei (parallelen) Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so daß sich aufgrund der Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, daß es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, erschließen die Straßen je nur einen Teil des Grundstücks. 2. Die Erschließungswirkung der Straßen erstreckt sich dann, sofern nicht besondere Umstände, insbesondere der Inhalt des Bebauungsplans, zu einer anderen Abgrenzung führt, bis zu einer angenommenen ("Teilungsgrenze") Grenze, die durch die Mittellinie zwischen den das Grundstück erschließenden Parallelstraßen gebildet wird.

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5;

Gründe:

I.