VG Regensburg, vom 20.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen R/O 3 K 81 A.0409
VGH Bayern, vom 02.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 82 A.376
Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubaren durchlaufenden Grundstücks
BVerwG, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 8 C 30.84
DRsp Nr. 1992/5679
Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubaren "durchlaufenden" Grundstücks
1. Ist in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei (parallelen) Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so daß sich aufgrund der Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, daß es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, erschließen die Straßen je nur einen Teil des Grundstücks. 2. Die Erschließungswirkung der Straßen erstreckt sich dann, sofern nicht besondere Umstände, insbesondere der Inhalt des Bebauungsplans, zu einer anderen Abgrenzung führt, bis zu einer angenommenen ("Teilungsgrenze") Grenze, die durch die Mittellinie zwischen den das Grundstück erschließenden Parallelstraßen gebildet wird.
Normenkette:
BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5;
Gründe:
I.
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