BVerwG - Urteil vom 23.02.2000
11 C 3.99
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1 § 129 Abs. 1 § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1220
ZfIR 2001, 224
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 10.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 5952/96
VG Hannover, vom 26.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 5288/95

Erschließungsaufwand; Fremdfinanzierungszinsen; Gesamtdeckungsprinzip; Fremdfinanzierungsquote; Nettoinvestitionen; Zweckbindung von Investitionszuschüssen; maßgebliches Haushaltsjahr; Zinsen auf Fremdfinanzierungszinsen; Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten

BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 11 C 3.99

DRsp Nr. 2006/8765

Erschließungsaufwand; Fremdfinanzierungszinsen; Gesamtdeckungsprinzip; Fremdfinanzierungsquote; Nettoinvestitionen; Zweckbindung von Investitionszuschüssen; maßgebliches Haushaltsjahr; Zinsen auf Fremdfinanzierungszinsen; Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten

»1. Das Verfahren, bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote von den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Zuwendungen und Zuschüsse für diese Zwecke vorab abzuziehen, entspricht den rechtlichen Anforderungen von § 128 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 BauGB, wenn die in Abzug gebrachten Einnahmen im Vermögenshaushalt haushaltsrechtlich wirksam zugunsten bestimmter Vorhaben zweckgebunden sind. 2. Es ist mit dem aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgenden Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung unvereinbar, für die Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten bei der Zinsberechnung für die Folgejahre nicht auf die Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres, in dem der Erschließungsaufwand entstanden ist, sondern auf die jeweilige Quote der Folgejahre abzustellen. 3. Zinsen auf die jeweils für das Vorjahr ermittelten Fremdfinanzierungszinsen dürfen in den beitragsfähigen Aufwand nicht eingestellt werden.