VG Karlsruhe, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1505/05
Erschließungsbeitrag - Erschließungsbeitrag, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Beitragspflichtigkeit, Gesamthandsgemeinschaft
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 2 S 1755/06
DRsp Nr. 2008/2307
Erschließungsbeitrag - Erschließungsbeitrag, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Beitragspflichtigkeit, Gesamthandsgemeinschaft
»Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Erschließungsbeitragsrecht selbst Beitragspflichtige, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Trägerin von Rechten und Pflichten und damit auch Eigentümerin eines Grundstücks ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 und Senatsurteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103).«
Der gemäß § 124 a Abs. 4VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3VwGO (2.).
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