Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XX auf der Gemarkung der Beklagten.
Das Grundstück grenzt an die Straßen B. und M.-straße. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 01.09.2005 für die Erschließungsanlage "B." auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 06.07.1990 in der Fassung vom 07.05.1999 für die erstmalige endgültige Herstellung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8866,87 EUR heran. Die abgerechnete Erschließungsanlage verläuft von der M.-straße südlich bis zur Br.. Sie liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne "K." vom 19.11.1992, "Ehemalige F." 1. Änderung vom 25.01.1996 und "B." vom 15.05.1997.
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