VG Stuttgart - Urteil vom 02.04.2008
2 K 3911/06
Normen:
BauGB § 242 Abs. 1 § 128 § 154 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; Württembergische BauO Art. 23 ;

Erschließungsbeitrag - Vorhandene Erschließungsanlage; Privatstraße; Fremdkapitalkosten; Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Freilegungskosten; Artzuschlag

VG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 3911/06

DRsp Nr. 2008/11279

Erschließungsbeitrag - Vorhandene Erschließungsanlage; Privatstraße; Fremdkapitalkosten; Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Freilegungskosten; Artzuschlag

»Privatstraßen, die während der Geltung von Art. 23 Württembergische BauO angelegt worden sind, können nur dann vorhandene Erschließungsanlagen i. S. v. § 242 BauGB sein, wenn sie von den Gemeindekollegien in einen Ortsbebauungsplan aufgenommen worden sind.«

Normenkette:

BauGB § 242 Abs. 1 § 128 § 154 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; Württembergische BauO Art. 23 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XX auf der Gemarkung der Beklagten.

Das Grundstück grenzt an die Straßen B. und M.-straße. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 01.09.2005 für die Erschließungsanlage "B." auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 06.07.1990 in der Fassung vom 07.05.1999 für die erstmalige endgültige Herstellung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8866,87 EUR heran. Die abgerechnete Erschließungsanlage verläuft von der M.-straße südlich bis zur Br.. Sie liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne "K." vom 19.11.1992, "Ehemalige F." 1. Änderung vom 25.01.1996 und "B." vom 15.05.1997.