I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des an die O straße angrenzenden Flurstücks Nr. 232/5 in C. Im Jahre 1964 ließ die Beklagte die O straße mit Betonverbundsteinen pflastern und beiderseits der Fahrbahn mit einem Hochbord versehen. Auf Grund der Erschließungsbeitragssatzung vom 30. November 1966 zog die Beklagte die Klägerin im Jahre 1967 zu einem Erschließungsbeitrag heran. Wegen Zweifel an der Gültigkeit der Beitragssatzung hob die Beklagte den Bescheid jedoch wieder auf. Am 23. November 1967 erließ sie eine weitere Erschließungsbeitragssatzung, durch die die vorangehende Satzung ausdrücklich aufgehoben wurde. Auf Grund dieser neuen Satzung zog sie die Klägerin im Wege der Kostenspaltung mit Bescheid vom 15. Mai 1968 für die Kosten der Fahrbahnherstellung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 924,26 DM heran.
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