BVerwG - Urteil vom 18.11.1998
8 C 20.97
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 § 135 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 313
DÖV 1999, 516
DVBl 1999, 404
HGZ 1999, 116
KStZ 1999, 116
NVwZ 1999, 543
UPR 1999, 188
ZfBR 1999, 165
ZKF 1999, 207
ZMR 1999, 289
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 8624/94
OVG Niedersachsen, vom 26.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 4309/95

Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag, Vorausleistung, Billigkeitserlaß

BVerwG, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 8 C 20.97

DRsp Nr. 1999/5744

Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag, Vorausleistung, Billigkeitserlaß

»Die Regelung des § 135 Abs. 5 BauGB ist auch auf Vorausleistungen anwendbar.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 § 135 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den (teilweisen) Erlaß von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge.

Der Kläger ist Erbbauberechtigter eines gewerblich genutzten Grundstücks in der beklagten Gemeinde. Mit Bescheid vom 30. September 1991 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung der rückwärtig an das Grundstück angrenzenden Anliegerstraße zu einer Vorausleistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 77002,05 DM heran. Widerspruch und Klage des Klägers mit dem Ziel, den Vorausleistungsbescheid aufzuheben, soweit eine höhere Vorausleistung als 64601,44 DM gefordert wurde, hatten keinen Erfolg.

Im Februar 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Vorausleistungen in Höhe des Betrages zu erlassen, der sich bei einer Mitveranlagung zweier näher bezeichneter Flurstücke ergäbe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1994 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.