I.
Die Beteiligten streiten über den (teilweisen) Erlaß von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge.
Der Kläger ist Erbbauberechtigter eines gewerblich genutzten Grundstücks in der beklagten Gemeinde. Mit Bescheid vom 30. September 1991 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung der rückwärtig an das Grundstück angrenzenden Anliegerstraße zu einer Vorausleistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 77002,05 DM heran. Widerspruch und Klage des Klägers mit dem Ziel, den Vorausleistungsbescheid aufzuheben, soweit eine höhere Vorausleistung als 64601,44 DM gefordert wurde, hatten keinen Erfolg.
Im Februar 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Vorausleistungen in Höhe des Betrages zu erlassen, der sich bei einer Mitveranlagung zweier näher bezeichneter Flurstücke ergäbe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1994 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
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