BVerwG - Urteil vom 09.12.1994
8 C 6.93
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 195
Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 96
BWGZ 1995, 154
DÖV 1995, 472
DVBl 1995, 530
DWW 1995, 375
HGZ 1995, 248
IBR 1996, 127
KStZ 1996, 73
NVwZ 1995, 1218
UPR 1995, 159
UPR 1995, 276
VBlBW 1995, 184
ZfBR 1995, 96
ZKF 1995, 207
ZMR 1995, 135
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3283/91

Erschließungsbeitragsrecht: Abrechnungsgebiet für eine beitragsfähige Grünanlage, Satzungsgemäße Artabschlagsregelung für Gewerbegrundstücke

BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 8 C 6.93

DRsp Nr. 1995/3279

Erschließungsbeitragsrecht: Abrechnungsgebiet für eine beitragsfähige Grünanlage, Satzungsgemäße Artabschlagsregelung für Gewerbegrundstücke

1. Durch eine beitragsfähige Grünanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) erschlossen werden Grundstücke in einer Entfernung von nicht mehr als 200 m von der Anlage, auf denen sich - wie etwa auf Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücken - nahezu täglich Menschen aufhalten, die von Zeit zu Zeit der Erholung bedürfen (im Anschluß an Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17 - 20.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46 S. 29 ff.). 2. Die im Rahmen einer satzungsmäßigen Verteilungsregelung vorgenommene Wertung eines Ortsgesetzgebers, daß ein Grundstück in einem Gewerbegebiet durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer beitragsfähigen Grünanlage im Verhältnis zu einem dem Maß nach in gleichem Umfang nutzbaren, aber Wohnzwecken vorbehaltenen Grundstück gleicher Größe typischerweise einen nur halb so großen Erschließungsvorteil erfährt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer der in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke Flurstücke Nrn. 302 und 303. Sie wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Grünanlage "Zwischen Feldern".