BVerwG - Beschluß vom 13.02.1992
8 B 1.92
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 1; BBauG § 12; BGB § 677; BGB § 679; BGB § 683;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 123 BBauG/BauGB Nr. 36
BWVPr 1993, 213
HGZ 1992, 246
JuS 1992, 1067
KStZ 1992, 170
NVwZ 1992, 672
ThürVBl 1993, 158
ZfBR 1992, 194
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 14.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1672/88
VGH Baden-Württemberg, vom 04.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 850/91

Erschließungsbeitragsrecht: Aufwendungsersatzanspruch eines Erschließungsunternehmers für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen vor Inkrafttreten des Bebauungsplans

BVerwG, Beschluß vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 8 B 1.92

DRsp Nr. 1996/15640

Erschließungsbeitragsrecht: Aufwendungsersatzanspruch eines Erschließungsunternehmers für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen vor Inkrafttreten des Bebauungsplans

Unterliegt das Bestehen einer konkreten und "fälligen" gemeindlichen Erschließungspflicht Zweifeln und beginnt ein potentieller Erschließungsunternehmer unter Vorgriff auf einen noch nicht zustande gekommenen Erschließungsvertrag mit der Erschließung, dann tut und will er das beherrschend als eigenes "Geschäft" und angesichts dessen auch auf eigenes Risiko.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 1; BBauG § 12; BGB § 677; BGB § 679; BGB § 683;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Rechtssache ist entgegen dem Vorbringen des Klägers in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen ohne grundsätzliche Bedeutung (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).