OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2005
3 A 3028/01
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2006, 393
DVBl 2006, 464
DWW 2006, 251
KStZ 2006, 116
NVwZ-RR 2006, 422
NWVBl 2006, 339
NZBau 2006, 367
ZfBR 2006, 266
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3105/99

Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des Baulandes i.S. von § 133 Abs. 1 BauGB, Baulandeigenschaft bei rechtswidriger Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 3 A 3028/01

DRsp Nr. 2009/18484

Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des Baulandes i.S. von § 133 Abs. 1 BauGB, Baulandeigenschaft bei rechtswidriger Baugenehmigung

1. Ein Grundstück, für das der maßgebliche qualifizierte Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist nicht deshalb Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, weil auf ihm gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO die Errichtung untergeordneter Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden kann; denn eine Grundstücksnutzung, auf deren Realisierung kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen. 2. Die Bebauung eines Grundstücks aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: Genehmigung eines "Gartenhauses" und eines "Gartenpavillons", als "Nebeneinrichtungen" i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO, denen die hierfür erforderliche "räumlich-gegenständliche" Unterordnung fehlt) rechtfertigt nicht den Schluss auf dessen Baulandeigenschaft i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "Am X. ".