VGH Bayern - Urteil vom 11.11.1998
6 B 95.3558
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1; VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung Bayern) Art. 4 Abs. 2 S. 2; VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung Bayern) Art. 8;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 94.2659

Erschließungsbeitragsrecht: Beitragsfähiger Aufwand, Honorarforderungen der Verwaltungsgemeinschaft für Planungsarbeiten gegenüber Mitgliedsgemeinde

VGH Bayern, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 6 B 95.3558

DRsp Nr. 2009/18518

Erschließungsbeitragsrecht: Beitragsfähiger Aufwand, Honorarforderungen der Verwaltungsgemeinschaft für Planungsarbeiten gegenüber Mitgliedsgemeinde

1. Die von einer Verwaltungsgemeinschaft für die Abwicklung der Straßenbaumaßnahme (Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung des Verfahrens, Mitwirken bei der Vergabe, Bauoberleitung, Objektbetreuung und Dokumentation) berechneten Honorare zählen nicht zum beitragsfähigen Aufwand. 2. a) Bei diesen von den Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft erbrachten Arbeiten handelt es sich im Rechtssinne nicht um Leistungen "Dritter", sondern um solche der beklagten Gemeinde. Werden bei der Abwicklung von Straßenbaumaßnahmen Bedienstete der Gemeinde tätig, so sind die anfallenden Personalkosten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beitragsfähig, wenn die Gemeinde keine besondere Arbeitskraft für die Durchführung der abgerechneten Erschließungsanlage eingestellt hat. b) Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. September 1995 wird teilweise abgeändert.