I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2000 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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