VGH Bayern - Urteil vom 19.08.2003
6 B 00.1324
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 99.963

Erschließungsbeitragsrecht: Beurteilung der Einheitlichkeit einer Erschließungsanlage, Natürliche Betrachtungsweise

VGH Bayern, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 6 B 00.1324

DRsp Nr. 2009/18428

Erschließungsbeitragsrecht: Beurteilung der Einheitlichkeit einer Erschließungsanlage, Natürliche Betrachtungsweise

1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen. 2. Entscheidend ist insoweit der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter mit Blick auf die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung vermitteln.

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2000 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.