VGH Hessen - Beschluß vom 02.09.1997
5 TG 1160/97
Normen:
BauGB § 27; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
ESVGH 48, 156
StädteT 1998, 517
ZKF 1998, 135
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 05.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 19/96

Erschließungsbeitragsrecht: Einmaligkeit der Beitragsentstehung

VGH Hessen, Beschluß vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 5 TG 1160/97

DRsp Nr. 2009/18258

Erschließungsbeitragsrecht: Einmaligkeit der Beitragsentstehung

Wird ein abknickender Teil einer Erschließungsanlage, für die bereits eine Erschließungsbeitragspflicht in der Vergangenheit entstanden war, unter Beibehaltung seiner Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke nunmehr in eine neu errichtete Erschließungsanlage einbezogen, steht einer (neuerlichen) Beitragserhebung für die anliegenden Grundstücke entgegen, daß im Erschließungsbeitragsrecht ein Beitrag nur einmal entstehen kann.

Normenkette:

BauGB § 27; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.