VGH Bayern - Urteil vom 30.09.2004
6 B 01.841
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 00.1201

Erschließungsbeitragsrecht: Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage

VGH Bayern, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 6 B 01.841

DRsp Nr. 2009/18458

Erschließungsbeitragsrecht: Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage

1. a) Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um u.a. die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. b) Die Erforderlichkeit in diesem Sinne beurteilt sich nicht aus der Beziehung der Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück, sondern aus ihrer Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet. Die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger umfangreichen Gebiets eingebettet. Diesem Zusammenhang ist sie untergeordnet. Eine die einzelnen Grundstücke isolierende Erschließung findet in der Wirklichkeit nicht statt; sie darf dementsprechend auch nicht nachträglich im Wege einer isolierenden Betrachtung fingiert werden. 2. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein "weiter Entscheidungsspielraum" zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird "lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, "sachlich schlechthin unvertretbar ist".