Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken, Fußgängerwege als Teil der Erschließungsanlage, Verletzung der Abgabengerechtigkeit
OVG Berlin, Urteil vom 17.04.1985 - Aktenzeichen 2 B 55.84
DRsp Nr. 2009/17188
Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken, Fußgängerwege als Teil der Erschließungsanlage, Verletzung der Abgabengerechtigkeit
1. Erschlossensein i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG bedeutet nicht, eine Zufahrt direkt zum Grundstück führen muß.2. Fußgängerwege, die bis zu 60 m Tiefe von der Straße abzweigen und in kürzerer Entfernung die Verbindung zwischen Haus und Sammelgarage herstellen, sind in Verbindung mit dem gesamten Erschließungssystem geeignet, Hinterliegergrundstücke zu erschließen.
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