OVG Berlin - Urteil vom 17.04.1985
2 B 55.84
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 130 Abs. 2 S. 2; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 1985, 772
NVwZ 1986, 1056

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken, Fußgängerwege als Teil der Erschließungsanlage, Verletzung der Abgabengerechtigkeit

OVG Berlin, Urteil vom 17.04.1985 - Aktenzeichen 2 B 55.84

DRsp Nr. 2009/17188

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken, Fußgängerwege als Teil der Erschließungsanlage, Verletzung der Abgabengerechtigkeit

1. Erschlossensein i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG bedeutet nicht, eine Zufahrt direkt zum Grundstück führen muß. 2. Fußgängerwege, die bis zu 60 m Tiefe von der Straße abzweigen und in kürzerer Entfernung die Verbindung zwischen Haus und Sammelgarage herstellen, sind in Verbindung mit dem gesamten Erschließungssystem geeignet, Hinterliegergrundstücke zu erschließen.