BVerwG - Urteil vom 19.08.1994
8 C 23.92
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1, Abs. 3; BBauG § 135 Abs. 5;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 94
DVBl 1995, 66
HGZ 1994, 465
KStZ 1996, 153
NVwZ 1996, 194
SpuRt 1997, 105
UPR 1995, 159
ZfBR 1995, 43
ZKF 1995, 64
ZMR 1994, 534
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.06.1990 - 9 A 7/90 (92),
OVG Schleswig-Holstein, vom 12.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 183/91

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken, Behandlung von Sportplatzgrundstücken im Rahmen der Verteilungsregelung

BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 8 C 23.92

DRsp Nr. 1995/596

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken, Behandlung von Sportplatzgrundstücken im Rahmen der Verteilungsregelung

1. Sportplatzgrundstücke in unbeplanten Gebieten sind wegen ihrer Ausdehnung in der Regel dem Außenbereich zuzurechnen und zählen, soweit dies zutrifft, nicht zu den durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken. 2. Es steht dem Ortsgesetzgeber frei, durch eine Sonderregelung im Rahmen des Verteilungsmaßstabs für eine eingeschränkte Beteiligung von erschlossenen Sportplatzgrundstücken bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen zu sorgen oder von einer derartigen Sonderregelung mit der Folge abzusehen, daß ein der atypischen Nutzung dieser Grundstücke sowie der dadurch bedingten Vorteilssituation angemessener Ausgleich ggfs. über einen teilweisen Beitragserlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG zu Lasten der Gemeinde herbeizuführen ist.