VGH Bayern - Urteil vom 28.01.1993
6 B 92.166
Normen:
AO § 228 Abs. 2;; AO § 231 Abs. 1;; AO § 231 Abs. 2;; AO § 231 Abs. 3;; BBauG § 130 Abs. 2;; BBauG § 134 Abs. 1 S. 1;; BBauG § 135 Abs. 1;; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 08.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 90.721

Erschließungsbeitragsrecht: Erstmaliges Entstehen einer Beitragspflicht, Begriff des Beitragsbescheids, Zahlungsverjährung bei Aussetzung des Vollzugs eines Beitragsbescheids, Eckgrundstückvergünstigung

VGH Bayern, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 6 B 92.166

DRsp Nr. 2009/18498

Erschließungsbeitragsrecht: Erstmaliges Entstehen einer Beitragspflicht, Begriff des "Beitragsbescheids", Zahlungsverjährung bei Aussetzung des Vollzugs eines Beitragsbescheids, Eckgrundstückvergünstigung

1. Eine Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung einer Straße konnte frühestens mit Inkrafttreten der ersten insgesamt gültigen Erschließungsbeitragssatzung zum 1. Juli 1983 entstehen, wenn die Vorläufersatzungen eine kraft Bundesrechts unwirksame Merkmalsregelung enthielten. 2. a) Das BBauG definiert den Begriff "Beitragsbescheid" nicht. Aus der Verwendung dieses Begriffes sowohl in § 135 Abs. 1 BauGB als auch in § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB läßt sich jedoch nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen schließen, daß damit grundsätzlich ein einheitlicher, die Beitragsfestsetzung und die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) enthaltender Bescheid gemeint ist.