VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2002
6 B 97.3770
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 96.1524

Erschließungsbeitragsrecht: Folgen des Fehlens der Zustimmung durch die untere Bauaufsichtsbehörde

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 6 B 97.3770

DRsp Nr. 2009/18408

Erschließungsbeitragsrecht: Folgen des Fehlens der Zustimmung durch die untere Bauaufsichtsbehörde

1. Wurde die erforderliche Zustimmung durch das Landratsamt nicht erteilt, fehlte damit zunächst die planungsrechtliche Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. 2. Die ausdrückliche Nichterteilung der notwendigen Zustimmung (weil das Landratsamt sie nicht für erforderlich hielt) kann auch nicht gleichgesetzt werden mit einem positiven Akt wie etwa (nach früherer Rechtslage) der Genehmigung eines (ungültigen) Bebauungsplans, die unter gewissen Voraussetzungen in eine Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. umgedeutet werden konnte.

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 1997 (Az. RN 11 K 96.1524) ist wirkungslos geworden.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.459,89 Euro (entspricht 8.722, 78 DM) festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe: