VGH Bayern - Beschluß vom 19.11.1997
6 CS 95.2154
Normen:
AO § 119; AO § 126; AO § 127 AO; BauGB § 130 Abs. 2; BauGB § 133 Abs. 2; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 KAG; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen B 4 S 94.1097

Erschließungsbeitragsrecht: Inhaltliche Bestimmtheit von Bescheiden, Entstehung der Beitragspflicht [endgültige Herstellung; Widmung], Höhe des Erschließungsaufwands, Abschnittsbildung

VGH Bayern, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 6 CS 95.2154

DRsp Nr. 2009/18517

Erschließungsbeitragsrecht: Inhaltliche Bestimmtheit von Bescheiden, Entstehung der Beitragspflicht [endgültige Herstellung; Widmung], Höhe des Erschließungsaufwands, Abschnittsbildung

1. Selbst wenn anfänglich Zweifel über den Umfang der abgerechneten Baumaßnahme bestanden hätten, so wären diese im anhängigen Vorverfahren ausgeräumt worden mit der Folge, daß ein etwaiger Bescheidsmangel geheilt wäre, jedenfalls aber nicht mehr zur Aufhebung des Bescheides führen könnte. 2. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer abzurechnenden Straßenstrecke um eine oder um mehrere einzelne Erschließungsanlagen handelt, ist auf die sog. natürliche Betrachtungsweise (äußeres Erscheinungsbild der Straße) abzustellen. 3. Die Bildung von Abrechnungsabschnitten liegt im Ermessen der Gemeinde; sie ist stets rechtmäßig, solange Gründe für eine sog. "Ermessensreduzierung auf Null" nicht erkennbar sind.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.181,33 DM festgesetzt.

Normenkette:

AO § 119; AO § 126; AO § 127 AO; BauGB § 130 Abs. 2; BauGB § 133 Abs. 2; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 KAG; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.