I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten des Ausbaus der Straße "M.". Sie ist Eigentümerin der nebeneinander an der E.-Straße liegenden, durch einen Verbindungstrakt baulich miteinander verbundenen und jeweils gewerblich genutzten Flurstücke 45 und 44, von denen letzteres im Osten mit einer Frontlänge von 7,60 m an die zur Straße "M." gehörende Parkfläche auf dem Flurstück 39/17 grenzt.
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