I.
Der Kläger ist Eigentümer des an den Hortensienweg in S. angrenzenden Flurstücks Nr. 7543. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau einer Teilstrecke des Kleinen Ostrings in S., die die Beklagte als Sammelstraße abgerechnet hat.
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