I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.997,64 Euro festgesetzt.
I.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2053/8 der Gemarkung L. eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B., S. - östlich der Kreisstraße ... - W. Straße" in Höhe von 15.990,57 Euro fest.
Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist, und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
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