VGH Bayern - Beschluss vom 25.01.2005
6 CS 04.1454
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 S 03.3256

Erschließungsbeitragsrecht: Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 CS 04.1454

DRsp Nr. 2009/18464

Erschließungsbeitragsrecht: Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

1. Ungeachtet ihrer Ausdehnung sind befahrbare Sackgassen, die von klassifizierten Straßen (vgl. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) abzweigen, stets selbständig zu beurteilen und nicht Bestandteil der klassifizierten Straße. 2. Ein Fußweg ist aufgrund seiner unterschiedlichen Verkehrsfunktion nicht Bestandteil einer in anderer Richtung verlaufenden Stichstraße.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.997,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2053/8 der Gemarkung L. eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B., S. - östlich der Kreisstraße ... - W. Straße" in Höhe von 15.990,57 Euro fest.

Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist, und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.