OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.1996
3 A 2373/93
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 1997, 1073
NWVBl 1997, 424
ZKF 1997, 278
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4349/88

Erschließungsbeitragsrecht: Unterbau kein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Straße; Erfüllung der Herstellungsmerkmale bei mängelbehafteter Ausführung; Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 3 A 2373/93

DRsp Nr. 2009/18515

Erschließungsbeitragsrecht: "Unterbau" kein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Straße; Erfüllung der Herstellungsmerkmale bei mängelbehafteter Ausführung; Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung

1. Die unterhalb der Oberflächenbefestigung hergestellten Tragschichten einer Erschließungsanlage - hier als "Unterbau" bezeichnet - gehören weder als Herstellungsmerkmale i.S. von. § 132 Nr. 4 BauGB noch als Bestandteile eines konkreten Bauprogramms zu den Einrichtungen, von deren Verwirklichung die endgültige Herstellung der Straße abhängt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 2. Zur Erfüllung der Herstellungsmerkmale kann bei flächenmäßigen Teileinrichtungen auch eine mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahmen genügen.