VGH Hessen - Beschluss vom 18.08.2005
5 UZ 1610/05
Normen:
BauGB § 133 Abs. 2 S. 3; BauGB § 133 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2006, 180
ESVGH 56, 64
ÖffBauR 2005, 138
ZKF 2006, 23
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 360/02

Erschließungsbeitragsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB, Verfahren bei Eigentümerwechsel und Grundstücksteilung nach Vorausleistung

VGH Hessen, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 5 UZ 1610/05

DRsp Nr. 2007/24273

Erschließungsbeitragsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB, Verfahren bei Eigentümerwechsel und Grundstücksteilung nach Vorausleistung

1. § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB ordnet an, dass die auf Erschließungsbeiträge geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Diese Regelung genügt den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Im Fall des Eigentümerwechsels nach Anforderung einer Vorausleistung tritt der neue Eigentümer in die Rechtsposition des früheren Eigentümers ein. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück des Vorausleistenden geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird. In einem solchen Fall ist die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 2 S. 3; BauGB § 133 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe: