VGH Bayern - Urteil vom 07.12.2005
6 B 00.860
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 23 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 26; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 31 Abs. 1 S. 2; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 32 Abs. 1 S. 1; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 32 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 99.4561

Erschließungsbeitragsrecht: Verteilung neu hinzugekommener Kosten für das Baugebiet über einen Knotenpunkt einer Kreisstraße erschließende Straßen

VGH Bayern, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 6 B 00.860

DRsp Nr. 2009/18483

Erschließungsbeitragsrecht: Verteilung neu hinzugekommener Kosten für das Baugebiet über einen Knotenpunkt einer Kreisstraße erschließende Straßen

1. Ist ein Baugebiet für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über einen Knotenpunkt mit einer Kreisstraße zu erreichen, sind erschließungsbeitragsfähige, durch die neu hinzukommende Straße verursachte Kosten einer Veränderung der Kreisstraße auf alle Beitragspflichtigen des Baugebiets, nicht nur auf die Anlieger der neu hinzukommenden Straße zu verteilen. 2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg verschafft erschließungsbeitragsrechtlich keine anderweitige Anfahrmöglichkeit für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Januar 2000 wird abgeändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1997 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 6. September 1999 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 53.639,14 DM (= 27.425,26 Ç) festgesetzt worden ist.

II. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.