OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.11.1997
3 B 693/95
Normen:
BBauG § 133 Abs. 3 S. 2; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 23.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2827/94

Erschließungsbeitragsrecht: Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Ablösung des Erschließungsbeitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 3 B 693/95

DRsp Nr. 2009/18263

Erschließungsbeitragsrecht: Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Ablösung des Erschließungsbeitrags

Keine Ablösung des Erschließungsbeitrages, wenn nur ein Teil der vereinbarten Ablösungssumme gezahlt wird oder die Ablösungsvereinbarung sich nur auf einen Teil des Erschließungsaufwandes bezieht.

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 3 S. 2; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß nicht mit der für einen Erfolg des Rechtsschutzantrags erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, daß sich aus den Regelungen des zwischen dem Antragsteller und der Stadt F. abgeschlossenen Anbauvertrages ein Hindernis für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des B.-Weges ergibt.