VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2005
6 CS 05.1116
Normen:
BauGB § 242 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 S 05.351

Erschließungsbetragsrecht: Verteilung des Erschließungsaufwands für einen das gesamte Baugebiet erschließenden Straßenknotenpunkt

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 6 CS 05.1116

DRsp Nr. 2009/18481

Erschließungsbetragsrecht: Verteilung des Erschließungsaufwands für einen das gesamte Baugebiet erschließenden Straßenknotenpunkt

1. Die Einstufung der Stichstraße als selbständige Erschließungsanlage ergibt sich schon aus Rechtsgründen. Denn es handelt sich bei ihr um eine Ortsstraße, während die Straße, von der sie abzweigt, eine klassifizierte Straße ist. Dass von zwei Straßen, die unterschiedlichen rechtlichen Regimen unterliegen, nicht die eine "Anhängsel" und damit Bestandteil der anderen sein kann, liegt auf der Hand. 2. a) Nach altem Recht konnten Privatstraßen, die im Eigentum eines Dritten standen und auch von diesem unterhalten wurden, im Regelfall keine vorhandenen Erschließungsanlagen sein. b) Auch unter der Geltung des alten Rechts konnte von einer Ortsstraße, also einer örtlichen Erschließungsanlage, nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinde wenigstens teilweise Trägerin der Straßenbaulast war.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 242 Abs. 1;

Gründe: