FG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2005
7 K 561/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 48

Erschließungskosten; Grundstückserwerb; grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 7 K 561/02

DRsp Nr. 2006/23072

Erschließungskosten; Grundstückserwerb; grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

1. Bei einem Grundstückskauf gehören zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend ist, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. 2. Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks gegenüber der Gemeinde zur Erschließung eines Baugrundstücks, sind die Erschließungskosten beim Käufer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Denn der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist Entgelt für den Grundstückserwerb.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung der Kläger an die Veräußerin zur Abgeltung zukünftig durchzuführender Erschließungsmaßnahmen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.